Vertragsbedingungen „Wuppertaler Liedermacher Festival Namens Juri Tomilin 2026"
I. Allgemeines
Diese Vertragsbedingungen gelten für das „Wuppertaler Liedermacher Festival Namens Juri Tomilin 2026" (Festival) vom 28.08.2026 bis zum 30.08.2026. Veranstalter des Festivals ist: Wuppertaler Liedermacher Festival e.V., Varresbecker Str. 29, 42115 Wuppertal.
Das Hausrecht auf dem Festival üben die Organisatoren aus. Diese werden vom Vorstand des Wuppertaler Liedermacher Festival e.V. bestimmt. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
Auf dem Festivalgelände gilt das Jugendschutzgesetz.
II. Festivalgelände
Das Festivalgelände umfasst den mit Zaun umfriedeten Bereich der Wiese, einschließlich des Bühnenbereichs mit Zuschauerraum und Feuerstelle bis zum innen liegenden Rand der Brücke sowie dem Zeltplatz bis zum Bachlauf. Außerdem gehören der Toilettenbereich und der Bereich der Wasserstelle zum Festivalgelände. Bitte beachten Sie beim Überqueren der Straße die allgemeinen Verkehrsregeln.
III. Vertragsabschluss
- Durch Erwerb eines Festivalarmbändchens am Eingang entsteht ein Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter.
- Das Festivalarmbändchen berechtigt den Teilnehmer zum Eintritt und Aufenthalt auf dem Festivalgelände, zur Aufstellung eines Zeltes und Pavillons sowie zum Besuch der Festivalveranstaltungen.
- Bei Anmeldung ist pro Zelt ein Müllpfand in Höhe von 10 € zu hinterlegen (sh. IX Müllentsorgung).
IV. Zutritt zum Festivalgelände
- Der Teilnehmer ist verpflichtet, sein Festivalarmbändchen anzuziehen und während des gesamten Festivals zu tragen.
- Die Weitergabe des Festivalarmbändchens ist nicht gestattet.
- Das Betreten des Festivalgeländes sowie der Aufenthalt auf diesem ohne Festivalarmbändchen sind verboten.
- Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Festivalarmbändchen vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
- Auf Aufforderung der Organisatoren hat der Teilnehmer sich mit seinem Festivalarmbändchen auszuweisen.
- Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnehmerbeitrag erneut zu erheben, wenn der Teilnehmer kein oder ein beschädigtes Festivalarmbändchen auf dem Festivalgelände trägt.
- Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Festivalgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
- Das Mitbringen von Waffen und Drogen ist untersagt.
- Das Betreten des Festivalgeländes ist nur über den Haupteingang zulässig.
- Das Befahren des Geländes mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
V. Parken
Die Parkflächen neben dem Festivalgelände gehören nicht zum vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Bereich. Wir bitten dennoch beim Parken darauf zu achten, die Regelungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten und nur so zu parken, dass eine Durchfahrt, unter anderem für Rettungskräfte, bestehen bleibt.
VI. Zelten
- Das Zelten ist mit Festivalarmbändchen im Zeitraum vom 28.08.2026 um 16:00 Uhr bis zum 30.08.2026 um 16:00 Uhr auf der ausgewiesenen Campingfläche gestattet.
- Bei der Aufstellung des Zeltes ist auf die Anweisungen der Organisatoren zu achten.
- Die Zelte und Pavillons sowie alle dazugehörigen Seile, Heringe etc. dürfen nicht im markierten Durchgang/Fluchtweg stehen.
- Die Teilnehmer haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Die genutzte Fläche ist frei von Müll zu hinterlassen.
- Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Teilnehmers auf der Campingfläche, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen.
- Eine Verpflichtung des Veranstalters, Gegenstände, die sich nach der Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.
VII. Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Hunden ist nur angeleint erlaubt. Große Hunde haben einen Maulkorb zu tragen. Tierexkremente sind vom Besitzer aufzusammeln und zu entsorgen. Für sonstige Tiere ist eine Erlaubnis bei den Organisatoren einzuholen.
VIII. Nutzung von Gas-Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer
- Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
- Offenes Feuer und Lagerfeuer außerhalb der Feuerstelle sind nicht gestattet.
- Grillen ist in dafür vorgesehenen und dafür geeigneten Grillgeräten, außer Einweggrills, zulässig. Dabei ist auf einen sicheren Abstand zu den Zelten zu achten.
- Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers sind unverzüglich die Organisatoren zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
- Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden.
- Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand im Mülleimer/Container zu deponieren oder zu entsorgen.
IX. Müllentsorgung
- Bei Anmeldung wird pro Zelt ein Müllsack gegen Müllpfand ausgegeben.
- Das beim Kauf des Festivaltickets entrichtete Müllpfand wird den Teilnehmern bei Mitnahme des gefüllten Müllsacks und sauber hinterlassener benutzter Fläche zurückerstattet. Wenden Sie sich dazu an die Organisatoren.
X. Ruhezeiten
- Um die Anwohner nicht zu stören, ist zwischen 23:00 Uhr und 9:00 Uhr morgens die Nachtruhe zu wahren.
- Dabei dürfen insbesondere die Verstärkeranlagen der Bühne sowie andere Soundanlagen nicht benutzt werden.
- Auch auf der Campingfläche ist in dieser Zeit besonders auf eine angemessene Lautstärke zu achten.
XI. Alkohol und Cannabis
- Der Konsum von Alkohol ist auf eigene Verantwortung zulässig. Auch hier gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
- Der Konsum von Cannabis ist auf dem Festivalgelände nicht gestattet. Auf § 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes wird hingewiesen.
- Die Organisatoren sind berechtigt, alkoholisierte oder unter Cannabiseinfluss stehende Teilnehmer vom Festival auszuschließen, insbesondere wenn sie eine Gefahr für sich oder andere darstellen, die Nachtruhe stören oder die das Festival in einer sonstigen Art und Weise behindern.
XII. Aufzeichnungen und Datenschutz
- Während des gesamten Festivalzeitraums werden vom Veranstalter Foto- und Videoaufzeichnungen des Festivals erstellt und auf der Internetseite sowie auf soziale Media-Plattformen online veröffentlicht.
- Der Teilnehmer kann der Verwendung von Aufzeichnungen von ihm jederzeit widersprechen.
- Es gilt die Datenschutzerklärung.
XIII. Haftung
- Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
- Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die:
- der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
- für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
- In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Teilnehmers zuzurechnen sind. Dazu gehören insbesondere das Parken, der Konsum von Alkohol und das Zünden von Feuer.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
- Der Veranstalter kann gegen den Teilnehmer Schadensersatz geltend machen, der dadurch entsteht, dass der Teilnehmer diesen Vertragsbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt.
XIV. Ausschluss vom Festival/Schadensersatz
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Teilnehmer auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
- Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalarmbändchen oder Konzertarmbändchen ihre/seine Gültigkeit.
- Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
XV. Geltendes Recht/Salvatorische Klausel
- Es gilt deutsches Recht.
- Es gilt die deutsche Fassung der Vertragsbedingungen. Die russische Fassung ist lediglich eine Übersetzung und dient nur zum besseren Verständnis der Teilnehmer.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.